Befreiung von Studiengebühren:

Nach dem Gesetz kann der Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung hinausgeschoben werden, wenn folgende Befreiungstatbestände vorliegen:

Seit 1.1.2000 gilt:
Befreiung von der Langzeitstudiengebühr für Studierende im Zweitstudium

Laut Rundschreiben des Rektorats vom 7.3.2000 erhalten Studierende, die zu den 10% Besten des Prüfungsjahrgangs gehören, für das Zweitstudium ein neues Bildungsguthaben für die Regelstudienzeit des Zweitstudiums. Dazu kann die entsprechende Bescheinigung beim Prüfungsamt beantragt werden.

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last changes: 26/4/2000