Nach dem Gesetz kann der Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung hinausgeschoben werden, wenn folgende Befreiungstatbestände vorliegen:
1. Sie haben in der Vergangenheit während Ihres Studiums Kinder bis zum Alter von 5 Jahren gepflegt und betreut und waren in dieser Zeit nicht beurlaubt. (Nachweis: Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; schriftliche Erklärung darüber, dass Sie das Kind/die Kinder gepflegt und betreut haben; Nachweis, dass Sie in dem betreffenden Zeitraum Student(in) und nicht beurlaubt waren).
2. Sie betreuen derzeit und in Zukunft Kinder bis zum Alter von 5 Jahren. (Nachweis: Geburtsurkunde(n) und schriftliche Erklärung, dass Sie das Kind/die Kinder pflegen und betreuen).
3. Sie sind oder waren in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder satzungsmässigen Organ der Hochschule tätig; hier werden maximal 2 Semester anerkannt. (Nachweis: Bescheinigung der zuständigen Stelle der betreffenden Hochschule und Angabe, wie oft Sie an Sitzungen usw. teilgenommen haben).
4. Sie sind Aufbaustudent; hier werden maximal 2 Semester anerkannt. Hinweis: Promotionsstudium ist kein Aufbaustudium. (Nachweis: Immatrikulationsbescheinigungen über die Studienzeiten an anderen Hochschulen).
5. Sie werden trotz der hohen Semesterzahl im Wintersemester 1998/99 BAföG-Empfänger sein. (Nachweis: Bescheinigung des BAföG-Amtes).
6. Sie sind gleichzeitig an einer anderen Hochschule (z.B. Musikhochschule Freiburg) eingeschrieben und bezahlen dort die Langzeitstudiengebühr. (Nachweis: Bescheinigung der anderen Hochschule).
7. Sie waren an einer nichtstaatlichen Hochschule (z.B: Katholische bzw. Evangelische Fachhochschule für Sozialwesen) eingeschrieben. (Nachweis: Studienbuch oder Bestätigung der (Fach-)hochschule über die Dauer der Einschreibung).
8. Sie mussten oder müssen für Ihr derzeitiges Studium Sprachen nachholen. (Nachweis: Kopie Ihres Reifezeugnisses und Erklärung darüber, welche Sprache(n) Sie nachholen müssen oder mussten).
9. Sie mussten bei einem früheren Studium Studiengebühren entrichten. (Nachweis: Vorlage des Studienbuches oder Bescheinigung der (Fach-)hochschule).
Seit 1.1.2000 gilt:
Befreiung von der Langzeitstudiengebühr für Studierende im Zweitstudium
Laut Rundschreiben des Rektorats vom 7.3.2000 erhalten Studierende, die zu den 10% Besten des Prüfungsjahrgangs gehören, für das Zweitstudium ein neues Bildungsguthaben für die Regelstudienzeit des Zweitstudiums. Dazu kann die entsprechende Bescheinigung beim Prüfungsamt beantragt werden.
Zur Studienberatung
last changes: 26/4/2000